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Beitrag aktualisiert am 05.06.2023

Die Frühpensionierung naht, das Ausland ruft. Wo der Ruhestand genossen werden soll, das ist hoffentlich nicht nur ein finanzieller Entscheid. In erster Linie möchten Sie sich ja an Ihrem Wohnort wohl fühlen. Aber finanzielle Aspekte müssen trotz allem berücksichtigt werden, wenn Sie die Pensionierung im Ausland rundherum geniessen wollen. Ein wesentlicher Kostenpunkt können die Steuern sein.

 

Besteuerung von Renten

Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Besteuerung der Renten und Pensionskassenleistungen. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Schweiz abgeschlossen hat, sehen vor, dass die AHV und Pensionskassenrenten (aus unselbständiger Tätigkeit in der Privatwirtschaft) im Domizilland besteuert werden. Doch gibt es auch prominente Ausnahmen, so sehen zum Beispiel einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass Renten aus der 2. und 3. Säule in der Schweiz versteuert werden, da Pensionskassenbeiträge der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen in der Schweiz steuerbefreit waren. Die effektive Höhe der Besteuerung der Renten ist je nach Land und teilweise auch je nach Region verschieden. Hier kommt es nicht nur auf die Steuersätze und -progression an, sondern auch auf Freibeträge und Abzüge.

 

Kapital statt Rente?

Vielleicht besteht der Wunsch im neuen Domizilland eine Liegenschaft zu kaufen, Sie wollen etwas Startkapital, um zum Beispiel die Zeit bis zur AHV Rente zu überbrücken, oder Sie finden den Umwandlungssatz der Pensionskasse zu niedrig, dann stellt sich die Frage nach einem Kapitalbezug der Pensionskassengelder. Da hört man häufig den Rat, die Gelder über eine Freizügigkeitsstiftung mit Sitz im Kanton Schwyz oder Zug auszahlen zu lassen, denn diese beiden Kantone haben sehr niedrige Steuersätze für Kapitalleistungen. Hier gilt es jedoch aufzupassen und genau zu schauen, ob dies wirklich Sinn macht.

 

Besteuerung von Kapitalbezügen

Kapitalbezüge werden grundsätzlich immer erst einmal in der Schweiz besteuert. Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, richtet sich die Besteuerung nach den Steuertarifen Ihres Wohnsitzkantons. Wenn Sie in der Schweiz wohnen und hier Ihren Lebensmittelpunkt haben, ist es unerheblich, wo die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat.

Der Sitz der Freizügigkeitsstiftung ist erst von Bedeutung, wenn Sie Ihren Wohnsitz bereits ins Ausland verlegt haben und dann der Kapitalbezug stattfindet. In diesem Fall wird in der Schweiz eine Quellensteuer in Abzug gebracht und für den Steuertarif ist der Sitz der Freizügigkeitsstiftung massgebend. In den Kantonen Schwyz oder Zug fällt der Quellensteuerbetrag in der Regel wesentlich günstiger aus als zum Beispiel im Kanton Bern. Doch dies ist nicht das Ende der Geschichte. Nun kommen die verschiedenen Steuersysteme und die Doppelbesteuerungsabkommen zum Zuge – und wie schon festgestellt, sehen viele vor, dass alles was mit der Pension aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit zu tun hat, im Wohnsitzland versteuert wird. Angenommen Sie sind nach Spanien, Italien, Deutschland oder der Türkei ausgewandert, dann müssen Sie die Kapitalleistung dort versteuern – Sie können jedoch anschliessend die Schweizer Quellensteuer wieder zurückfordern.  Die Quellensteuer ist also in diesen Fällen nur ein Durchlaufposten.  Über die eigentliche Steuerbelastung entscheidet das Steuerrecht Ihrer Wahlheimat. Je nach dort geltender Steuerpraxis kann es sich lohnen, alle Kapitalleistungen noch mit Wohnsitz in der Schweiz zu beziehen, selbst wenn Sie in einem «teuren» Kanton leben und die Möglichkeit verlieren, die Progression über Teilauszahlungen zu brechen. Es ist auf jeden Fall stark anzuraten, genau abzuklären, wie Ihre zukünftige Wahlheimat Kapitalbezüge besteuert.

Und dann gibt es immer noch eine ganze Reihe Länder, bei denen sich die Freizügigkeitsstiftung in Schwyz oder Zug wirklich lohnt, nämlich bei Wohnsitz in allen Ländern, bei denen Sie die Quellensteuer nicht zurückfordern können. Generell lohnt sich eine Abklärung. Ist der Kapitalbezug wirklich nur in der Schweiz zu besteuern oder besteht eventuell gar kein Doppelbesteuerungsabkommen und damit die Gefahr, dass beide Länder Steuern verlangen?

 

Fazit

Mit Steuern ist nie zu spassen – und einen Kapitalbezug im Wohnsitzstaat zu verschweigen, ist spätestens im Zeitalter des automatischen Informationsaustauschs keine gute Option.

Daher unser Fazit: Vor allem wenn Sie einen Kapitalbezug aus der 2. oder 3. Säule planen, dann lassen Sie sich unbedingt von einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten beraten. Nur so können Sie sicher sein, dass möglichst viel von Ihrem Alterskapital erhalten bleibt.

 

 

 

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